Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 81 Zeugenschutzmaßnahmen
Stand: 02.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/81#abs-1 (1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 7 Absatz 2, soweit nicht dieses Gesetz oder das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz die Befugnisse besonders regelt, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung oder wesentliche Vermögenswerte der in § 7 Absatz 2 genannten Personen abzuwehren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/81#abs-2 (2) Regelungen über den Zeugenschutz, die durch andere Gesetze getroffen werden, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/81#abs-3 (3) Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die dem Zollkriminalamt durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/81#abs-4 (4) § 53 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Behörden des Zollfahndungsdienstes das Zollkriminalamt und an die Stelle der Aufgaben in Bezug auf Sicherungs- und Schutzmaßnahmen Aufgaben des Zeugenschutzes treten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/81#abs-5 (5) Die §§ 54 bis 62 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/81#abs-6 (6) Zeugenschutzmaßnahmen dürfen auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden. Für den Fall, dass noch die Strafvollstreckung betrieben wird, sind diese im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehörde durchzuführen und zu beenden. Im Falle fortdauernder Inhaftierung ist zusätzlich das Einvernehmen mit der Justizvollzugsbehörde herzustellen.